VerkStatG

Verkehrsstatistikgesetz

Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

Vom 17.12.1999

Neugefasst am 20.2.2004

Zuletzt geändert am 16.8.2023

§ 3

Schifffahrtsstatistik

Die Erhebung nach § 1 Nr. 1 erfasst laufend folgende Erhebungsmerkmale:

1. für die Schiffe:
Art, Flagge und Tragfähigkeit, in der Seeschifffahrt zusätzlich Bruttoraumzahl;
2. für die Fahrten:
Meldehafen, Ankunfts- und Abgangstag, in der Binnenschifffahrt zusätzlich der Fahrtweg;
3. für die eingeladenen oder ausgeladenen sowie im Durchgangsverkehr beförderten Güter und Ladungseinheiten:
a) Ein- und Ausladehafen,
b) Bruttogewicht nach Güter- und Ladungsart,
c) Zahl und Beladungszustand nach Größe der Container und Art der RoRo-Einheiten und
d) in der Binnenschifffahrt bei Gefahrgütern die UN-Nummer oder Stoffnummer;
4. für die in der Seeschifffahrt beförderten Personen:
Zahl nach Zu- und Ausstiegshafen.