§ 12
Luftverkehrsstatistik
(1)
Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:
1.
für das Luftfahrzeug:
Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität,
2.
für den Flug:
Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart,
3.
für die Fluggäste:
a)
Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste,
b)
Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste,
4.
für die Fracht- und Postgüter:
a)
Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und Postgüter,
b)
Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter.
(2)
Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale:
1.
Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,
2.
Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,
3.
Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und Postgüter.
(3)
Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.