VerkStatG

Verkehrsstatistikgesetz

Gesetz über die Statistik der See- und Binnenschifffahrt, des Güterkraftverkehrs, des Luftverkehrs sowie des Schienenverkehrs und des gewerblichen Straßen-Personenverkehrs

Vom 17.12.1999

Neugefasst am 20.2.2004

Zuletzt geändert am 16.8.2023

§ 12

Luftverkehrsstatistik

(1) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit mehr als 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr bei Start und Landung laufend folgende Erhebungsmerkmale:

1. für das Luftfahrzeug:
Halter, Muster und Kennzeichen sowie angebotene Sitzplatz- und Nutzlastkapazität,
2. für den Flug:
Flugnummer, Datum, Flugweg und Flugart,
3. für die Fluggäste:
a) Zahl der ein- oder aussteigenden sowie der durchreisenden Fluggäste,
b) Streckenherkunfts-, Streckenziel- und Endzielflugplätze der ein- oder aussteigenden Fluggäste,
4. für die Fracht- und Postgüter:
a) Bruttogewicht der ein- oder ausgeladenen sowie der durchgehenden Fracht- und Postgüter,
b) Herkunfts- und Zielflugplätze der ein- oder ausgeladenen Fracht- und Postgüter.

(2) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum gewerblichen Luftverkehr erfasst auf Flugplätzen mit bis zu 150.000 Fluggasteinheiten im Vorjahr jährlich folgende Erhebungsmerkmale:

1. Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern,
2. Zahl der ein- und aussteigenden Fluggäste,
3. Bruttogewicht der ein- und ausgeladenen Fracht- und Postgüter.

(3) Die Erhebung nach § 1 Nr. 5 zum Werkverkehr und zum sonstigen nichtgewerblichen Luftverkehr erfasst auf allen Flugplätzen jährlich die Zahl der Starts und Landungen von Luftfahrzeugen nach Flugarten und Luftfahrzeugmustern.