VerkSiG

Verkehrssicherstellungsgesetz

Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

Vom 24.8.1965

Neugefasst am 8.10.1968

Zuletzt geändert am 22.12.2023

§ 5

Zuständigkeiten zum Erlaß von Rechtsverordnungen

(1) 1Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt die Bundesregierung. 2Die Bundesregierung kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur übertragen.

(2) 1Rechtsverordnungen nach den §§ 1, 3 und 4 erläßt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wenn die Voraussetzung des § 2 Abs. 3 vorliegt. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf

1. die ihm nachgeordneten Bundesober- oder -mittelbehörden,
2. die Landesregierungen, auch mit der Ermächtigung zur Weiterübertragung der Befugnis,
übertragen.