Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
Vom 24.8.1965
Neugefasst am 8.10.1968
Zuletzt geändert am 15.7.2024
Die Senate der Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.