Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
Vom 24.8.1965
Neugefasst am 8.10.1968
Zuletzt geändert am 15.7.2024
Die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.