VerkSiG

Verkehrssicherstellungsgesetz

Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

Vom 24.8.1965

Neugefasst am 8.10.1968

Zuletzt geändert am 15.7.2024

Fünfter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 26

Zuwiderhandlungen gegen Sicherstellungsmaßnahmen

Eine Zuwiderhandlung im Sinne des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 begeht, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. gegen eine Vorschrift einer auf Grund der §§ 1, 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung oder gegen eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung verstößt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift verweist, oder
2. eine Leistung nach § 12 nicht, nicht rechtzeitig, nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig erbringt oder einer ihm auf Grund des § 12 auferlegten Verpflichtung zur Unterlassung zuwiderhandelt oder eine Auflage nicht erfüllt.