Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
Vom 24.8.1965
Neugefasst am 8.10.1968
Zuletzt geändert am 15.7.2024
Die Ausführung dieses Gesetzes für die in § 9 Abs. 2 genannten Zwecke obliegt hinsichtlich der Eisenbahnen des Bundes dem Bund, im übrigen den Ländern als eigene Angelegenheit.