(1) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur erlassen werden,
(2) 1Die Rechtsverordnungen sind auf das unerläßliche Maß zu beschränken. 2Sie sind inhaltlich so zu gestalten, daß in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit der Beteiligten so wenig wie möglich eingegriffen und die Leistungsfähigkeit der Gesamtwirtschaft möglichst wenig beeinträchtigt wird.
(3) Rechtsverordnungen nach § 1 dürfen nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes angewandt werden.