Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs
Vom 24.8.1965
Neugefasst am 8.10.1968
Zuletzt geändert am 15.7.2024
Der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die personellen, organisatorischen und materiellen Voraussetzungen zur Durchführung der Maßnahmen zu schaffen, die für die in § 1 genannten Zwecke erforderlich sind.