VerkSiG

Verkehrssicherstellungsgesetz

Gesetz zur Sicherstellung des Verkehrs

Vom 24.8.1965

Neugefasst am 8.10.1968

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 11

Leistungspflicht der Baulastträger

(1) Die öffentlich-rechtlichen Träger von Bau- und Unterhaltungslasten an Straßen und schiffbaren Gewässern einschließlich Häfen können verpflichtet werden,

1. ihre Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu ändern, zu verstärken, zu erweitern, wiederherzustellen, zu erhalten oder neue Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu bauen,
2. Änderungen vorhandener Verkehrswege, -anlagen und -einrichtungen zu unterlassen,
3. bei der Herstellung oder Änderung von Verkehrswegen, -anlagen und -einrichtungen besondere Auflagen über technische Anforderungen zu erfüllen.

(2) 1Maßnahmen der Behörden der Bundeswehrverwaltung nach dem Bundesleistungsgesetz bleiben unberührt. 2§ 3 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden. 3Das Benehmen nach § 5 Abs. 3 und das Einvernehmen nach § 36 Abs. 3 Satz 3 des Bundesleistungsgesetzes haben die Behörden der Bundeswehrverwaltung mit den zur Ausführung des Absatzes 1 zuständigen Behörden herzustellen.