(1) Öffentliche Eisenbahnen sind gegenüber den Behörden und Dienststellen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf Verkehrsleistungen angewiesen sind, verpflichtet, mit ihren Verkehrsmitteln (Schienen-, Kraft- und Wasserfahrzeugen) Verkehrsleistungen zu erbringen.
(2) 1Die öffentlichen Eisenbahnen können zu sonstigen Leistungen verpflichtet werden. Sie können insbesondere verpflichtet werden,
(5) Die sonstigen Eisenbahnen (Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs) können durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Erbringung von Verkehrsleistungen mit Schienenfahrzeugen und zu sonstigen Leistungen im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 bis 6 verpflichtet werden.
(6) 1Eine Leistung, deren Erbringung Vorschriften der Eisenbahn-Verkehrsverordnung, der Eisenbahn-Befähigungsordnung, der Eisenbahn-Bau- und -Betriebsordnung oder sonstiger für den Bau oder den Betrieb der Eisenbahnen geltenden Rechtsverordnungen entgegenstehen, kann auf Grund der Absätze 1 bis 5 nur gefordert oder zur Pflicht gemacht werden, wenn das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur genehmigt hat, daß die genannten Vorschriften bei der Erbringung der Leistungen nicht eingehalten zu werden brauchen. 2Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Genehmigung nur erteilen, wenn und soweit dies für Zwecke der Verteidigung unumgänglich notwendig ist.
(7) 1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur und das Bundesministerium der Verteidigung regeln durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, in welcher Weise Verkehrsleistungen nach Absatz 1 für Zwecke der Streitkräfte erbracht werden und wie die Eisenbahnen und die Streitkräfte bei der Erbringung der Verkehrsleistungen zusammenarbeiten. 2Die Rechtsverordnung kann bestimmen, daß und inwieweit Schäden, die bei der Benutzung der Eisenbahnen durch die Streitkräfte entstehen, unter Berücksichtigung der durch diese Benutzung herbeigeführten besonderen Gefahren abweichend von gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zwischen den Eisenbahnen und den Streitkräften auszugleichen sind.
(8) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann seine Befugnisse nach den Absätzen 2, 5 und 6 soweit sie Zwecken der Verteidigung dienen, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates ganz oder teilweise auf Bundesbehörden übertragen.