(1) 1Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. 2§ 9 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Leistungsempfänger verpflichtet.