VerkLG

Verkehrsleistungsgesetz

Gesetz zur Sicherung von Verkehrsleistungen

Vom 23.7.2004

Zuletzt geändert am 15.7.2024

§ 10

Härteausgleich

(1) 1Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. 2§ 9 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Leistungsempfänger verpflichtet.