(1) 1Soweit der Vertrauensdiensteanbieter bei der Ausgabe qualifizierter Zertifikate die Identität oder Attribute an Hand öffentlicher und auf Dauer zugänglicher Register oder Dokumente überprüft, genügt es, dass er vermerkt, in welches Register oder Dokument er Einsicht genommen hat und ob die verarbeiteten Daten mit denen im Register übereinstimmen. 2Ein Auszug des Registers oder Dokuments muss nicht zur Dokumentation genommen werden.
(2) Nach § 12 des Vertrauensdienstegesetzes erforderliche Vollmachten, Einwilligungen oder Bestätigungen müssen qualifiziert elektronisch signiert, qualifiziert elektronisch gesiegelt oder handschriftlich unterschrieben sein.