VDV

Vertrauensdiensteverordnung

Verordnung zu Vertrauensdiensten

Vom 15.2.2019

§ 1

Anforderungen an die Barrierefreiheit

1Barrierefreie Vertrauensdienste gemäß § 7 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes sind, soweit technisch möglich, für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten. 2Hinweise und Informationen zur Barrierefreiheit nach § 7 Absatz 2 des Vertrauensdienstegesetzes müssen barrierefrei, wahrnehmbar und verständlich sein. 3Dabei haben sie sich am Stand der Technik zu orientieren.