Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
Vom
8.10.2023
Zuletzt geändert am
16.7.2024
§ 7
Streitgenossenschaft
(1)
1Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen.
2Mehrere Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.
(2)
Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.