VDuG

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

Vom 8.10.2023

Zuletzt geändert am 16.7.2024

§ 45

Veranlassung der Bekanntmachung durch das Gericht

Das Gericht übermittelt dem Bundesamt für Justiz unverzüglich veröffentlichungsfähige Fassungen der im Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machenden Angaben (§ 44 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 18), insbesondere der Terminsbestimmungen, Hinweise, Zwischenentscheidungen und Urteile.