Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
Vom
8.10.2023
Zuletzt geändert am
16.7.2024
§ 35
Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung
(1)
Das Gericht prüft den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Sachwalters.
(2)
Beanstandet das Gericht den Schlussbericht oder die Schlussrechnung, so fordert es den Sachwalter unter Fristsetzung dazu auf, der Beanstandung abzuhelfen.