Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
Vom
8.10.2023
Zuletzt geändert am
16.7.2024
§ 26
Teilnahme am Umsetzungsverfahren
An dem Umsetzungsverfahren nehmen alle Verbraucher teil, die ihre Ansprüche wirksam zum Verbandsklageregister angemeldet haben und die ihre Anmeldung nicht wirksam zurückgenommen haben.