VDuG

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

Vom 8.10.2023

Zuletzt geändert am 16.7.2024

§ 24

Eröffnungsbeschluss

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Umsetzungsverfahrens, sobald der Unternehmer die folgenden Beträge zu Händen des Sachwalters gezahlt hat:

1. den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag (§ 18 Absatz 1 Nummer 2),
2. den kollektiven Gesamtbetrag (§ 18 Absatz 2), sofern der Unternehmer zur Zahlung eines solchen verurteilt ist.