Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
Vom 8.10.2023
Zuletzt geändert am 16.7.2024
(1) Für das Umsetzungsverfahren ist ausschließlich das Prozessgericht der Abhilfeklage zuständig.
(2) Die Entscheidungen des Gerichts im Umsetzungsverfahren können ohne mündliche Verhandlung ergehen.