Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
Vom
8.10.2023
Zuletzt geändert am
16.7.2024
Abschnitt 2
Abhilfeklagen
Unterabschnitt 1
Besondere Voraussetzungen
§ 14
Abhilfeklage
1Mit der Abhilfeklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Verurteilung des Unternehmers zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher.
2Als Leistung kann auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden.