VDuG

Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten

Vom 8.10.2023

Zuletzt geändert am 16.7.2024

Abschnitt 2
Abhilfeklagen
Unterabschnitt 1
Besondere Voraussetzungen

§ 14

Abhilfeklage

1Mit der Abhilfeklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Verurteilung des Unternehmers zu einer Leistung an die betroffenen Verbraucher. 2Als Leistung kann auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden.