VDG

Vertrauensdienstegesetz

Vom 18.7.2017

Zuletzt geändert am 3.7.2026

Teil 2
Allgemeine Vorschriften für qualifizierte Vertrauensdienste

§ 9

Vertrauenslisten

Die Bundesnetzagentur ist für die Aufstellung, Führung und Veröffentlichung von Vertrauenslisten nach Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 zuständig.