VBVG

Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz

Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern

Vom 4.5.2021

Zuletzt geändert am 24.6.2022

§ 11

Aufwendungsersatz

1Die Fallpauschalen nach § 9 gelten auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Betreuung entstandener Aufwendungen ab. 2Die gesonderte Geltendmachung von Aufwendungen im Sinne des § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Betreuer nach § 7 Absatz 1 bleibt unberührt.