Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung
Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz
Vom
17.7.2002
Zuletzt geändert am
25.11.2016
§ 2
Gegenstand der Zugänglichmachung
Der Anspruch nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.