VBD

Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung

Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz

Vom 17.7.2002

Zuletzt geändert am 25.11.2016

§ 2

Gegenstand der Zugänglichmachung

Der Anspruch nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.