VAGEWGDG 3

Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG

Drittes Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Vom 21.7.1994

Zuletzt geändert am 6.6.2017

§ 9

Die sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen der Versicherungsverhältnisse sind in einem Nachtrag zum Versicherungsvertrag niederzulegen, der dem Versicherungsnehmer auszuhändigen ist.