VAGEWGDG 3

Drittes Durchführungsgesetz/EWG zum VAG

Drittes Gesetz zur Durchführung versicherungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften

Vom 21.7.1994

Zuletzt geändert am 6.6.2017

§ 11

Auf Versicherungsverträge, die bis zum 31. Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen werden, findet § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag keine Anwendung.