(1) Für die Projektion der Altersversorgungsleistungen nach § 234o Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes müssen angemessene Annahmen verwendet werden, die alle wesentlichen Faktoren berücksichtigen, die sich auf die Höhe der Leistungen an die Versorgungsempfänger auswirken können.
(2) Die Renteninformation enthält die Projektion zum Elementarszenario nach Absatz 3 und
(3) 1Im Elementarszenario werden der Projektion der Altersversorgungsleistungen die Garantien des Altersversorgungssystems zugrunde gelegt. 2Soweit der Versorgungsanwärter das Anlagerisiko trägt, wird zur Projektion des entsprechenden Versorgungskapitals eine Verzinsung von null Prozent angesetzt. 3Können die späteren Altersversorgungsleistungen niedriger ausfallen, als es im Elementarszenario projiziert wird, ist darauf hinzuweisen.
(4) Im Ertragsszenario legt die durchführende Einrichtung eine realistische Einschätzung der künftigen Kapitalerträge zugrunde.
(5) Werden ökonomische Szenarien verwendet, um Altersversorgungsleistungen zu projizieren, ist ein Szenario zum besten Schätzwert zu ermitteln.
(6) In die Renteninformation können weitere Projektionen aufgenommen werden.