Zweiter Abschnitt
Besondere Vorschriften für Fesselung und den Gebrauch von Schußwaffen und Explosivmitteln
§ 8
Fesselung von Personen
Wer im Gewahrsam von Vollzugsbeamten ist, darf gefesselt werden, wenn
1.
die Gefahr besteht, daß er die Vollzugsbeamten oder Dritte angreift, oder wenn er Widerstand leistet;
2.
er zu fliehen versucht oder wenn bei Würdigung aller Tatsachen, besonders der persönlichen Verhältnisse und der Umstände, die einer Flucht entgegenstehen, zu befürchten ist, daß er sich aus dem Gewahrsam befreien wird;
3.
Selbstmordgefahr besteht.