UZwG

Unmittelbarer Zwang-Gesetz

Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes

Vom 10.3.1961

Zuletzt geändert am 2.3.2023

Dritter Abschnitt
Schlußvorschriften

§ 15

Notstandsfall

(1) Unterstellt die Bundesregierung die Polizei eines Landes oder mehrerer Länder nach Artikel 91 Abs. 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ihren Weisungen, so gilt dieses Gesetz auch für die unterstellten Polizeikräfte.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 gilt nicht im Land Berlin.