(1) Die Feststellung der Identität einer Person und ihrer Berechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen Bereich nach § 2 Absatz 1 kann erfolgen, wenn sich die Person
(2) Die Feststellung der Identität einer Person im nahen Umfeld eines militärischen Sicherheitsbereiches nach § 2 Absatz 2 kann erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das Verhalten der Person die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährdet werden könnte und die Person
(3) Die Feststellung der Identität einer Person außerhalb eines militärischen Bereiches nach § 2 Absatz 1 kann durch Soldatinnen und Soldaten mit Sicherheitsaufgaben erfolgen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch das Verhalten der Person die Einsatzbereitschaft, Schlagkraft oder Sicherheit der Truppe gefährdet werden könnte und die Person
(4) 1Zur Feststellung der Identität nach den Absätzen 1 bis 3 können die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. 2Insbesondere kann die betroffene Person angehalten, nach ihren Personalien befragt und von ihr verlangt werden, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. 3Die betroffene Person kann festgehalten und zur nächstgelegenen Dienststelle der Bundeswehr oder der Polizei gebracht werden, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. 4§ 5 Absatz 2 sowie § 6 gelten entsprechend.
(5) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 3 können die betroffene Person sowie die von ihr mitgeführten Gegenstände durchsucht werden. 2Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; dies gilt nicht, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. 3Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. 4Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. 5§ 7 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.