UZwBwG

Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen

Vom 12.8.1965

Zuletzt geändert am 9.1.2026

§ 21

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt drei Monate nach seiner Verkündung in Kraft.