UZK

Zollkodex der Union

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Vom 10.10.2013

Zuletzt geändert am 28.2.2025

Art. 8

Übertragung von Durchführungsbefugnissen

(1) Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten Folgendes fest:

a) erforderlichenfalls das Format und den Code für die gemeinsamen Datenanforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 2,
b) die Verfahrensregeln für den Austausch und die Speicherung von Informationen, die mit anderen als den in Artikel 6 Absatz 3 genannten Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung durchgeführt werden können.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

(2) Die Kommission erlässt die in Artikel 6 Absatz 4 genannten Beschlüsse zu abweichenden Regelungen im Wege von Durchführungsrechtsakten.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen.