UZK

Zollkodex der Union

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Vom 10.10.2013

Zuletzt geändert am 28.2.2025

Art. 265

Befugnisübertragung

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:

a) die bestimmte Frist nach Artikel 263 Absatz 1, innerhalb deren die Vorabanmeldung vor Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union abzugeben ist, wobei die Verkehrsart zu berücksichtigen ist,
b) die bestimmten Fälle, in denen auf die Erfüllung der Verpflichtung zur Abgabe einer Vorabanmeldung gemäß Artikel 263 Absatz 2 Buchstabe b verzichtet wird.