UZK

Zollkodex der Union

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Vom 10.10.2013

Zuletzt geändert am 28.2.2025

Art. 26

Unionsweite Geltung von Entscheidungen

Ausgenommen die Fälle, in denen die Wirkung einer Entscheidung auf einen oder mehrere Mitgliedstaaten beschränkt ist, gelten die mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften verbundenen Entscheidungen im ganzen Zollgebiet der Union.