(1) 1Unionswaren können in eine Freizone verbracht, dort gelagert, befördert, verwendet, verarbeitet und verbraucht werden. 2In diesen Fällen gelten die Waren als nicht in das Freizonenverfahren übergeführt.
(2) Auf Antrag der betreffenden Person stellen die Zollbehörden fest, dass jede der folgenden Waren den zollrechtlichen Status als Unionswaren besitzen: