UZK

Zollkodex der Union

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Vom 10.10.2013

Zuletzt geändert am 28.2.2025

Abschnitt 2
Zolllager

Art. 240

Lagerung im Zolllager

(1) Im Zolllagerverfahren können Nicht-Unionswaren unter zollamtlicher Überwachung in für diesen Zweck durch die Zollbehörden zugelassenen Räumlichkeiten oder sonstigen Stätten („Zolllager“) gelagert werden.

(2) Die Zolllager können entweder von jedermann („öffentliche Zolllager“) oder vom Inhaber der Zolllagerbewilligung („private Zolllager“) zur Zolllagerung von Waren genutzt werden.

(3) 1Die in das Zolllager übergeführten Waren können vorübergehend aus dem Zolllager entfernt werden. 2Das Entfernen bedarf, außer bei höherer Gewalt, einer vorherigen Bewilligung durch die Zollbehörden.