(1) Im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens sind Warenbeförderungen durch ein nicht zum Zollgebiet der Union gehörendes Land oder Gebiet zulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall wird das externe Unionsversandverfahren ausgesetzt, solange die Waren sich außerhalb des Zollgebiets der Union befinden.