UZK

Zollkodex der Union

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Vom 10.10.2013

Zuletzt geändert am 28.2.2025

Art. 234

Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes im externen Unionsversandverfahren

(1) Im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens sind Warenbeförderungen durch ein nicht zum Zollgebiet der Union gehörendes Land oder Gebiet zulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist,
b) die Warenbeförderung durch dieses Gebiet wird mit einem im Zollgebiet der Union ausgestellten einzigen Beförderungsdokument durchgeführt wird.

(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall wird das externe Unionsversandverfahren ausgesetzt, solange die Waren sich außerhalb des Zollgebiets der Union befinden.