UZK

Zollkodex der Union

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Vom 10.10.2013

Zuletzt geändert am 28.2.2025

Art. 228

Einziges Gebiet für Versandzwecke

Werden Waren zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der Union gelegenen Orten im Einklang mit dem TIR-Übereinkommen, dem ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul, mit Vordruck 302 oder im Rahmen des Postsystems befördert, so gilt das Zollgebiet der Union für die Zwecke dieser Beförderung als ein einziges Gebiet.