Art. 212
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)
die Bedingungen für die Erteilung der Bewilligung für die Verfahren gemäß Artikel 211 Absatz 1,
b)
die Ausnahmen von den Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absätze 3 und 4,
c)
die Fälle, in denen die wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 5 als erfüllt gelten.