UZK

Zollkodex der Union

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Vom 10.10.2013

Zuletzt geändert am 28.2.2025

Titel VII
BESONDERE VERFAHREN
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften

Art. 210

Geltungsbereich

Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:

a) Versand – umfasst den externen und den internen Versand,
b) Lagerung – umfasst das Zolllager und Freizonen,
c) Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung,
d) Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung.