Titel VII
BESONDERE VERFAHREN
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
Art. 210
Geltungsbereich
Waren können in die folgenden Arten besonderer Verfahren übergeführt werden:
a)
Versand – umfasst den externen und den internen Versand,
b)
Lagerung – umfasst das Zolllager und Freizonen,
c)
Verwendung – umfasst die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung,
d)
Veredelung – umfasst die aktive und die passive Veredelung.