Art. 206
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)
die Fälle, in denen die Waren bei der Wiedereinfuhr als im gleichen Zustand wie bei der Ausfuhr befindlich gelten,
b)
die bestimmten Fälle gemäß Artikel 204.