Art. 20
Befugnisübertragung
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um Folgendes festzulegen:
a)
die Fälle, in denen der Verzicht gemäß Artikel 18 Absatz 2 Unterabsatz 2 nicht angewendet wird,
b)
die Fälle, in denen der in Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannte Nachweis der Vertretungsmacht von den Zollbehörden nicht verlangt wird.