Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
Vom
10.10.2013
Zuletzt geändert am
28.2.2025
Kapitel 4
Verwertung von Waren
Art. 197
Zerstörung von Waren
1In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass gestellte Waren zerstört werden, und unterrichten den Besitzer der Waren entsprechend.
2Die Kosten der Zerstörung werden vom Besitzer der Waren getragen.