UZK

Zollkodex der Union

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Vom 10.10.2013

Zuletzt geändert am 28.2.2025

Kapitel 3
Überprüfung und Überlassung von Waren
Abschnitt 1
Überprüfung

Art. 188

Überprüfung der Zollanmeldung

Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden

a) die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen,
b) vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen beibringt,
c) eine Beschau der Waren vornehmen,
d) Muster und Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen.