Kapitel 3
Überprüfung und Überlassung von Waren
Abschnitt 1
Überprüfung
Art. 188
Überprüfung der Zollanmeldung
Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden
a)
die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen,
b)
vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen beibringt,
c)
eine Beschau der Waren vornehmen,
d)
Muster und Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen.