Art. 181
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
a)
die zentrale Zollabwicklung, einschließlich der diesbezüglichen Zollformalitäten und Kontrollen, gemäß Artikel 179,
b)
die Befreiung von der Verpflichtung zur Gestellung der Waren gemäß Artikel 182 Absatz 3 im Rahmen der zentralen Zollabwicklung.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.