Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union
Vom
10.10.2013
Zuletzt geändert am
28.2.2025
Art. 171
Abgabe einer Zollanmeldung vor Gestellung der Waren
1Eine Zollanmeldung kann vor der voraussichtlichen Gestellung der Waren abgegeben werden.
2Werden die Waren nicht innerhalb von 30 Tagen nach Abgabe der Zollanmeldung gestellt, so gilt die Zollanmeldung als nicht abgegeben.