Art. 161
Übertragung von Durchführungsbefugnissen
Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:
a)
die Bestimmung anderer zuständiger Zollstellen als der Zollstelle nach Artikel 159Absatz 3, einschließlich Eingangs- und Ausgangszollstellen,
b)
die Abgabe der Zollanmeldung in den Fällen nach Artikel 158 Absatz 2.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.