UZK

Zollkodex der Union

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union

Vom 10.10.2013

Zuletzt geändert am 28.2.2025

Abschnitt 3
Vorübergehende Verwahrung von Waren

Art. 144

In die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren

Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt ihrer Gestellung an in der vorübergehenden Verwahrung.