(1) 1Jede Person kann bei den Zollbehörden Informationen über die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften beantragen. 2Ein solcher Antrag kann abgelehnt werden, sofern er sich nicht auf eine tatsächlich beabsichtigte Tätigkeit im Zusammenhang mit dem internationalen Warenverkehr bezieht.
(2) 1Die Zollbehörden führen einen regelmäßigen Dialog mit den Wirtschaftsbeteiligten und den anderen mit dem internationalen Warenverkehr befassten Behörden. 2Sie fördern die Transparenz, indem sie die zollrechtlichen Vorschriften, allgemeinen Verwaltungserlasse und Antragsformblätter – nach Möglichkeit kostenlos – frei und im Internet zur Verfügung stellen.