(1) 1Die Zollstelle nach Artikel 127 Absatz 3 kann bei Waren, für die vor Ablauf der Frist für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung eine Zollanmeldung abgegeben wird, auf die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung verzichten. 2In diesem Fall muss die Zollanmeldung mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten. 3Bis zu ihrer Annahme nach Artikel 172 hat die Zollanmeldung den Status einer summarischen Eingangsanmeldung.
(2) 1Die Zollstelle nach Artikel 127 Absatz 3 kann bei Waren, für die vor Ablauf der Frist für die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung abgegeben wird, auf die Abgabe einer summarischen Eingangsanmeldung verzichten. 2Diese Anmeldung muss mindestens die für die summarische Eingangsanmeldung erforderlichen Angaben enthalten. 3Bis die angemeldeten Waren gemäß Artikel 139 gestellt werden, gilt die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung als summarische Eingangsanmeldung.